Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Vertrag über die polizeiliche Zusammenar · Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

§ 6 Vertrag über die polizeiliche ZusammenarZusammenarbeit bei der Aus- und Fortbildung

Artikel 6

In KraftAmtlicher Text

Die zuständigen Behörden der Parteien arbeiten bei der Aus- und Fortbildung zusammen, indem sie insbesondere:

a) Lehrpläne für die Aus- und Fortbildung austauschen und die wechselseitige Übernahme von Ausbildungs- und Fortbildungsinhalten erwägen;

b) gemeinsame Aus- und Fortbildungsveranstaltungen abhalten;

c) Vertretern der anderen Partei die Teilnahme an Übungen und Fortbildungslehrgängen ermöglichen.