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KHV · Krankenhaus-Hubschrauberflugplatz-Verordnung

§ 24 KHVRettungs- und Feuerlöschwesen

2. Abschnitt Mindestanforderungen

In KraftAmtlicher Text

Die Bestimmungen der Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung – ZNV, BGBl. II Nr. 318/2007 in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Weiters sind ausreichender vorbeugender Brandschutz sowie im Hinblick auf den Betriebsumfang geeignete Löschmittel und Löschsysteme vorzusehen.