KHV · Krankenhaus-Hubschrauberflugplatz-Verordnung
§ 5 KHVBenennung von Krankenhaus-Hubschrauberflugplätzen
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Für die Benennung eines Krankenhaus-Hubschrauberflugplatzes ist ein Name zu wählen, der eine eindeutige Identifizierung der Landefläche ermöglicht und eine Verwechslung mit einem anderen Zivilflugplatz ausschließt. Diese Bezeichnung ist in der Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß § 80b LFG als Krankenhaus-Hubschrauberflugplatzname festzulegen. Dem Krankenhaus-Hubschrauberflugplatznamen ist von der zuständigen Behörde ein vierstelliger ICAO-Code (Hubschrauberflugplatzkennungszeichen) beizustellen.
Verweist auf
- KHV Art. 80b