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VPB-V 2017 · Verantwortliche Personen im Bergbau 2017

§ 25 VPB-V 2017Kenntnisnachweis – Aufsuchungstätigkeiten

2. Abschnitt Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung

In KraftAmtlicher Text

Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung oder zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten gilt, wenn Tiefbohrtätigkeiten nicht überwiegen, der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn eine der folgenden Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen wurde:

1. eine Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:

a) Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling,

a) Industrielle Umweltschutz- und Verfahrenstechnik,

b) Bauingenieurwesen,

c) Erdwissenschaften (Diplomstudium oder Masterstudium),

2. eine in § 15 genannte Ausbildung oder

3. eine Grundausbildung gemäß Anlage 1 .