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VPB-V 2017 · Verantwortliche Personen im Bergbau 2017

§ 37 VPB-V 2017Vorbildung

3. Hauptstück Verantwortliche Markscheider

In KraftAmtlicher Text

(1) Als einschlägige Hochschulausbildung für verantwortliche Markscheider gilt eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Diplom- oder Masterstudien:

1. Markscheidewesen,

2. Rohstoffgewinnung und Tunnelbau mit dem Schwerpunktfach Geomatics for Mineral Resources Management als Double Degree Studium.

(2) Handelt es sich um einen Bergbau geringer Gefährlichkeit (§ 112 Abs. 4 MinroG), gilt auch eine der folgenden erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen als entsprechende Vorbildung für verantwortliche Markscheider:

1. Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:

a) Bergwesen,

b) Mining and Tunnelling,

c) Rohstoffgewinnung und Tunnelbau,

d) Vermessungswesen,

e) Vermessung und Katasterwesen,

f) Geomatics Science,

g) Geodäsie und Geoinformation.

2. Grundausbildung gemäß Anlage 1 sowie eine Zusatzausbildung Markscheidewesen gemäß Anlage 7 ,

3. Ausbildung an der Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau,

4. Abschluss der Höheren Lehranstalt für Rohstofftechnik,

5. Abschluss der Höheren Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Rohstoff- und Energietechnik.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2022-06-02