VPB-V 2017 · Verantwortliche Personen im Bergbau 2017
§ 42 VPB-V 2017Kenntnis über Rechtsvorschriften
1. Abschnitt Leitung und technische Aufsicht
Es ist nachzuweisen, dass die namhaft gemachten Personen über eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 MinroG angeführten Rechtsvorschriften verfügen, soweit diese Kenntnisse für die Ausübung der Tätigkeiten in Betracht kommen. Hiefür gelten die §§ 32 bis 36 sinngemäß.
Verweist auf
- VPB-V 2017 Art. 174
- VPB-V 2017 § 32
- VPB-V 2017 § 36