§ 0 Beschleunigte Zustellung von bei bestimm
Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres über die beschleunigte Zustellung von bei bestimmten Vertretungsbehörden im Ausland beantragten Reisepässen
StF: BGBl. II Nr. 98/2017
Auf Grund des § 17 Abs. 3 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2015 , wird verordnet:
Verweist auf
- Beschleunigte Zustellung von bei bestimm Art. 17