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Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten · Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

§ 6 Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten

In KraftAmtlicher Text

Berufspraxiszeiten, die über die in den §§ 3 bis 5 festgelegten Höchstgrenzen hinausgehen, können im Rahmen der Obergrenze von zwölf Jahren dann angerechnet werden, wenn diese zusätzlichen Zeiten aus besonderen Gründen zu einer weiteren erheblichen Verbesserung des Arbeitserfolges führen.