FMaG 2016 · Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz
§ 22 FMaG 2016Beschwerden gegen eine Entscheidung der Konformitätsbewertungsstelle
Vierter Abschnitt Konformitätsbewertungsstellen
(1) Beschwerden gegen Entscheidungen der Konformitätsbewertungsstelle sind beim Fernmeldebüro einzubringen.
(2) Das Fernmeldebüro hat gemäß Abs. 1 eingebrachte Beschwerden zu prüfen und hierüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
(3) Rechtskräftige Entscheidungen gemäß Abs. 2 sind vom Fernmeldebüro dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Kenntnis zu bringen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2020-01-01