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FMaG 2016 · Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz

§ 22 FMaG 2016Beschwerden gegen eine Entscheidung der Konformitätsbewertungsstelle

Vierter Abschnitt Konformitätsbewertungsstellen

In KraftAmtlicher Text

(1) Beschwerden gegen Entscheidungen der Konformitätsbewertungsstelle sind beim Fernmeldebüro einzubringen.

(2) Das Fernmeldebüro hat gemäß Abs. 1 eingebrachte Beschwerden zu prüfen und hierüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

(3) Rechtskräftige Entscheidungen gemäß Abs. 2 sind vom Fernmeldebüro dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Kenntnis zu bringen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2020-01-01