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FMaG 2016 · Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz

§ 26 FMaG 2016Behörden

Sechster Abschnitt Behörden und Aufsichtsrechte

In KraftAmtlicher Text

(1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, das Fernmeldebüro zuständig.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 8, BGBl. I Nr. 78/2018 )

(3) Gegen Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Fernmeldebüros und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 10, BGBl. I Nr. 78/2018 )

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2020-01-01