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FMaG 2016 · Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz

§ 30 FMaG 2016Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Sechster Abschnitt Behörden und Aufsichtsrechte

In KraftAmtlicher Text

Maßnahmen gemäß § 28 können auch auf Grund begründeter Mitteilungen durch hiezu gemäß internationalen Abkommen berechtigte ausländische Stellen, von denen die Vorschriftswidrigkeit festgestellt wurde, getroffen werden.