FMaG 2016 · Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz
§ 30 FMaG 2016Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Sechster Abschnitt Behörden und Aufsichtsrechte
Maßnahmen gemäß § 28 können auch auf Grund begründeter Mitteilungen durch hiezu gemäß internationalen Abkommen berechtigte ausländische Stellen, von denen die Vorschriftswidrigkeit festgestellt wurde, getroffen werden.