Abkommen über die finanzielle Kooperatio · Abkommen über die finanzielle Kooperation (Kosovo)
§ 13 Abkommen über die finanzielle Kooperatio
Artikel 13 – Beilegung von Streitfällen
Alle Streitfälle zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf Auslegung und/oder Umsetzung des gegenständlichen Abkommens sollen gütlich auf diplomatischem Wege beigelegt werden.