Abkommen über die finanzielle Kooperatio · Abkommen über die finanzielle Kooperation (Kosovo)
§ 6 Abkommen über die finanzielle Kooperatio
Artikel 6 – Parteien der Kreditverträge
Von der OeKB refinanzierte Kreditverträge werden direkt zwischen der Kommerzbank als Kreditgeber und dem Ministerium für Finanzen der Republik Kosovo als Kreditnehmer verhandelt.