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Pflasterer/Pflasterin-Ausbildungsordnung · Pflasterer/Pflasterin-Ausbildungsordnung

§ 1 Pflasterer/Pflasterin-AusbildungsordnungLehrberuf Pflasterer/Pflasterin

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Lehrberuf Pflasterer/Pflasterin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Pflasterer oder Pflasterin) zu bezeichnen.