Pflasterer/Pflasterin-Ausbildungsordnung · Pflasterer/Pflasterin-Ausbildungsordnung
§ 3 Pflasterer/Pflasterin-AusbildungsordnungBerufsbild
(1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Pflasterer/Pflasterin wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
(2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987 , und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998 , zu entsprechen.
Pos.
1. Lehrjahr
2. Lehrjahr
3. Lehrjahr
1. Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes
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2. Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche
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3. Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs
Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes
4. Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen)
In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen:
4.1
Methodenkompetenz, zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc.
4.2
Soziale Kompetenz, zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen etc.
4.3
Personale Kompetenz, zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc.
4.4
Kommunikative Kompetenz, zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen
4.5
Arbeitsgrundsätze, zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc.
4.6
Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen
5. Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen/innen, Kunden/innen und Lieferanten/innen unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise
6. Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes
7. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
8. Handhaben und Instandhalten von Geräten und Maschinen sowie fachgerechte Benützung von Schutzausrüstungen
9. Mitarbeiten beim Einrichten und Absichern von Baustellen
Einrichten und Absichern von Baustellen
10. Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung
Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden
11. Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten
12. Grundkenntnisse über die Lagerung von Materialien
Grundkenntnisse der schädlichen Einflüsse auf Baustoffe und der Maßnahmen zu deren Abwehr
13. Kenntnis der Betonherstellung
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14. Kenntnis über das Herstellen, Transportieren, Einbringen und Nachbehandeln von Beton
15. Kenntnis über den bituminösen Straßenbau
16. Grundkenntnisse der Bodenarten, des Erdbaus und der Geländemodellierung
17. Kenntnis über das Herstellen von Oberbauarbeiten für alle Lastklassen
18. Kenntnis über das Herstellen der für den Straßenbau relevanten Wände aus unterschiedlichsten Materialien
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19. Herstellen von Planum und von Schottertragschichten
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20. –
Kenntnis über das Herstellen von Böschungen, Profilen und Böschungssicherungen
21. –
Kenntnis über das Herstellen von Entwässerungseinrichtungen sowie über das Verlegen von Abwasser- und Versorgungsleitungen
22. –
Versetzen von Schieberkappen, Schachtabdeckungen sowie von Fertigteilrinnen samt deren Anschlüsse an die Vorfluter
23. Berechnen des Materialbedarfs
24. Lesen von Zeichnungen, Aufmaßskizzen, Verbänden, Entwürfen, Details und Arbeitsplänen
25. Einfaches Anfertigen von Aufmaßskizzen
Einfaches maßstäbliches Zeichnen von Verbänden, Entwürfen und Details
26. –
Erarbeiten und Umsetzen von Verbandmustern
27. Ermitteln des Aufmaßes von Arbeitsbereichen
28. Berechnen, Bestimmen und Ausmessen von Winkeln und Bögen
29. Nivellieren mit Latte und Wasserwaage sowie mit Nivelliergeräten
30. Lage- und höhenmäßiges Abstecken von Arbeitsbereichen
31. Grundkenntnisse über die Lehre von Farben, Formen und Harmonie
32. Aufbauen, Profilieren, Verdichten und Planieren des Ober- und Unterbaues
33. –
Herstellen des Erdaushubs sowie Durchführen von Aufbrucharbeiten
34. –
Herstellen, Transportieren, Einbringen und Nachbehandeln von Beton
35. –
Herstellen von Entwässerungseinrichtungen sowie von Abwasser- und Versorgungsleitungen
36. –
Ausheben von Baugruben und Künetten, sowie Verbau- und Stützungsmaßnahmen bis zu einer Aushubtiefe von 1,25m
37. Fluchten und Einspannen
38. –
Zurichten der Werkstoffe
39. Pflastern und Verlegen von Pflastersteinen und Pflasterplatten aus unterschiedlichsten Materialien in ungebundener oder gebundener Bettung
40. Versetzen und Verlegen von Randbegrenzungen aus unterschiedlichsten Materialien in Mörtel- oder Betonbettung
41. Errichten und Abbauen von Schalungen
42. Ausführen von Anschlüssen
43. Herstellen von Rinnen, Mulden und Spitzgraben
44. Herstellen der Fugenfüllung (ungebunden und gebunden) mit unterschiedlichsten Materialien
45. –
Sanieren, Instandsetzen und Ausbessern von Pflasterdecken
46. Rammen und Rütteln
47. Herstellen von Stiegen, Trögen und Böschungspflaster
48. Herstellen der für den Straßenbau relevanten Wände aus unterschiedlichsten Materialien
49. Versetzen von Pollern, Stehern etc.
50. Ausführen von Abschlussarbeiten im Außenanlagenbereich
51. Ausfüllen der Ausmaß- und Arbeitsbestätigungen und Erstellen von Bauberichten
52. Kenntnis der einschlägigen ÖNORMEN und Richtlinien für den Straßenbau (RVS)
53. Kenntnis berufseinschlägiger Vorschriften des Verkehrsrechts, der Baustelleneinrichtung und des Bauablaufes, zB Beschilderung, Absperrung und Absicherung von Baustellen und fachspezifischer Richtlinien und Normen
54. Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit sowie über Evaluierung und Sicherheitsdatenblätter
55. Kenntnis und Anwendung einschlägiger Fachausdrücke
56. Grundkenntnisse der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle
Kenntnis und Anwendung des unternehmensspezifischen Qualitätsmanagements einschließlich Dokumentation
57. Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen
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58. Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)
59. Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten
60. Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der Umsetzung von Umweltschutzmaßnahmen auf der Baustelle (zB Baurestmassentrennung, Recycling, Entsorgung, Gewässerschutz)
61. Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit
62. Kenntnis der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen
63. Grundkenntnisse der arbeitsrechtlichen Gesetze, insbesondere des KJBG (samt KJBG-VO), des ASchG und des GlBG