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Pflasterer/Pflasterin-Ausbildungsordnung · Pflasterer/Pflasterin-Ausbildungsordnung

§ 8 Pflasterer/Pflasterin-AusbildungsordnungFachzeichnen

Theoretische Prüfung

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer einschlägigen Werkzeichnung nach Angabe zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.