Reifen- und Vulkanisationstechnik-Ausbil · Reifen- und Vulkanisationstechnik-Ausbildungsordnung
§ 1 Reifen- und Vulkanisationstechnik-AusbilLehrberuf Reifen- und Vulkanisationstechnik
(1) Der Lehrberuf Reifen- und Vulkanisationstechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Reifen- und Vulkanisationstechniker oder Reifen- und Vulkanisationstechnikerin) zu bezeichnen.