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Sonnenschutztechnik-Ausbildungsordnung · Sonnenschutztechnik-Ausbildungsordnung

§ 12 Sonnenschutztechnik-AusbildungsordnungEingeschränkte Zusatzprüfung

Praktische Prüfung

In KraftAmtlicher Text

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tapezierer/in und Dekorateur/in kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes im Lehrberuf Sonnenschutztechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Prüfarbeit im Umfang des § 9 Abs. 1 Z 2 (elektrotechnische Prüfarbeit) und Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 9, 10 und 11 sinngemäß.