Sonnenschutztechnik-Ausbildungsordnung · Sonnenschutztechnik-Ausbildungsordnung
§ 12 Sonnenschutztechnik-AusbildungsordnungEingeschränkte Zusatzprüfung
Praktische Prüfung
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tapezierer/in und Dekorateur/in kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes im Lehrberuf Sonnenschutztechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Prüfarbeit im Umfang des § 9 Abs. 1 Z 2 (elektrotechnische Prüfarbeit) und Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 9, 10 und 11 sinngemäß.
Verweist auf
- Sonnenschutztechnik-Ausbildungsordnung § 10
- Sonnenschutztechnik-Ausbildungsordnung § 11
- Sonnenschutztechnik-Ausbildungsordnung Art. 27
- Sonnenschutztechnik-Ausbildungsordnung § 9