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Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutzt · Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnik-Ausbildungsordnung

§ 1 Wärme-, Kälte-, Schall- und BrandschutztLehrberuf Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnik

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Lehrberuf Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechniker oder Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnikerin) zu bezeichnen.