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BRIS-UmsV · BRIS-Umsetzungsverordnung

§ 2 BRIS-UmsV

In KraftAmtlicher Text

Die erstmalige Datenübermittlung erfolgt am 8. Juni 2017 (vgl. § 4).

In Bezug auf Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger werden Firmenbuchdaten gemäß § 37 Abs. 1 FBG zugänglich gemacht, wenn es sich um Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften handelt, die ihren Satzungssitz in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Vertragsstaat haben.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2022-12-01