BRIS-UmsV · BRIS-Umsetzungsverordnung
§ 2 BRIS-UmsV
Die erstmalige Datenübermittlung erfolgt am 8. Juni 2017 (vgl. § 4).
In Bezug auf Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger werden Firmenbuchdaten gemäß § 37 Abs. 1 FBG zugänglich gemacht, wenn es sich um Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften handelt, die ihren Satzungssitz in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Vertragsstaat haben.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2022-12-01
Verweist auf
- BRIS-UmsV Art. 37
- BRIS-UmsV § 4