§ 36 Vertrag über die grenzüberschreitende poDienstverhältnisse
Artikel 36
Die Beamten der Vertragsstaaten bleiben in Bezug auf ihr Dienst- oder Anstellungsverhältnis sowie in disziplinarrechtlicher Hinsicht den nationalen Vorschriften unterworfen.
Artikel 36
Die Beamten der Vertragsstaaten bleiben in Bezug auf ihr Dienst- oder Anstellungsverhältnis sowie in disziplinarrechtlicher Hinsicht den nationalen Vorschriften unterworfen.