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Vertrag über die grenzüberschreitende po · Vertrag über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)

§ 4 Vertrag über die grenzüberschreitende poBehörden und Grenzgebiete

Artikel 4

In KraftAmtlicher Text

(1) Sofern in diesem Vertrag nicht anders geregelt, sind die zuständigen Behörden im Sinne dieses Vertrages:

Auf Seiten der Republik Österreich:

–

Der Bundesminister für Inneres, die Landespolizeidirektionen sowie außerhalb des Gebietes jener Gemeinden, in denen eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist (§ 8 Sicherheitspolizeigesetz), die Bezirksverwaltungsbehörden (nachstehend: Sicherheitsbehörden); in Angelegenheiten der Straßenpolizei, die Landesregierungen und Bezirksverwaltungsbehörden,

Auf Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

–

Das Bundesamt für Polizei, die Eidgenössische Zollverwaltung, inkl. das Grenzwachtkorps und die Polizei- und Fremdenpolizeibehörden der Kantone sowie das Bundesamt für Migration nach Maßgabe der innerstaatlichen Kompetenzordnung (nachstehend: Sicherheitsbehörden),

Auf Seiten des Fürstentums Liechtenstein:

–

Die Landespolizei sowie das Ausländer- und Passamt nach Maßgabe der innerstaatlichen Kompetenzordnung (nachstehend: Sicherheitsbehörden).

(2) Nationale Zentralstellen im Sinne dieses Vertrages sind:

–

Auf Seiten der Republik Österreich: der Bundesminister für Inneres,

–

Auf Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft: das Bundesamt für Polizei,

–

Auf Seiten des Fürstentums Liechtenstein: die Landespolizei.

(3) Als Grenzgebiete im Sinne dieses Abkommens gelten:

–

In der Republik Österreich: die Bundesländer Vorarlberg und Tirol,

–

in der Schweizerischen Eidgenossenschaft: die Gebiete der Kantone St. Gallen und Graubünden, sowie

–

im Fürstentum Liechtenstein: das gesamte Hoheitsgebiet.

(4) Die Behörden der Vertragsstaaten unterrichten einander über die jeweilige innerstaatliche Zuständigkeitsverteilung hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und über Änderungen in der Bezeichnung der Behörden.