§ 40 Vertrag über die grenzüberschreitende poHalterausforschungen und Lenkerermittlungen
Artikel 40
(1) Die Ermittlung des Fahrzeughalters erfolgt in Fällen des Artikels 13 Absatz 1 lit. c im automatisierten Verfahren.
(2) Die zuständigen Behörden eines Vertragsstaates ermitteln auf Ersuchen der zuständigen Behörden eines anderen Vertragsstaates die Identität des Lenkers eines Fahrzeuges, welcher einer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Straßenverkehrs verdächtigt wird, befragen diesen zum Sachverhalt und übermitteln diese Erkenntnisse an die ersuchende Behörde.