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Vertrag über die grenzüberschreitende po · Vertrag über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)

§ 47 Vertrag über die grenzüberschreitende poDurchführungsvereinbarung

Artikel 47

In KraftAmtlicher Text

Die verwaltungsmäßige und technische Durchführung der Zusammenarbeit gemäß diesem Kapitel wird von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in einer gemeinsamen trilateralen Vereinbarung geregelt.