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Vertrag über die grenzüberschreitende po · Vertrag über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)

§ 57 Vertrag über die grenzüberschreitende poDurchführung der Zusammenarbeit

Artikel 57

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Behörden der Vertragsstaaten können in ihrem Zuständigkeitsbereich auf der Grundlage und im Rahmen dieses Vertrages Vereinbarungen treffen, welche die verwaltungsmäßige und technische Durchführung zum Ziel haben.

(2) Die Vertragsstaaten können die praktischen Aspekte der Zusammenarbeit in einem rechtlich nicht verbindlichen Handbuch festlegen.