§ 19c HOGAnpassung 2019
Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung der Rentenleistung für das Jahr 2019 mit dem Faktor 1,026 vorzunehmen.
Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung der Rentenleistung für das Jahr 2019 mit dem Faktor 1,026 vorzunehmen.