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Wissenschaftlich-technologische Zusammen · Wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Bosnien - Herzegowina)

§ 0 Wissenschaftlich-technologische Zusammen

In KraftAmtlicher Text

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerrat Bosnien und Herzegowinas über die wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit

StF: BGBl. III Nr. 89/2017 (NR: GP XXV RV 1370 AB 1505 S. 171. BR: AB 9755 S. 866 .)

Die Regierung der Republik Österreich und der Ministerrat Bosnien und Herzegowinas, im Folgenden Vertragsparteien genannt,

überzeugt davon, dass die wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit auf Basis der Gegenseitigkeit und Gleichberechtigung eine wichtige Grundlage der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien bildet und zugleich ein Element zur Sicherung der Stabilität Europas darstellt,

im Hinblick auf die in den bisherigen bilateralen wissenschaftlich-technologischen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien gewonnene positive Erfahrung und die Notwendigkeit der Vervollkommnung dieser Beziehungen zu beiderseitigem Nutzen,

unter Berücksichtigung der raschen Erweiterung des wissenschaftlichen und technologischen Wissens sowie der Internationalisierung von Wissenschaft und Technologie,

von dem Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf den Gebieten der Wissenschaft und Technologie entsprechend den politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, insbesondere im Zusammenhang mit den Integrationsprozessen in Europa, zu vertiefen,

in Anerkennung der Wichtigkeit einer verbesserten Koordination der bilateralen Beziehungen auf den Gebieten der Wissenschaft und der Technologie,

sind wie folgt übereingekommen:

Die Mitteilungen gemäß Art. 9 Abs. 1 des Abkommens erfolgten am 5. Dezember 2016 bzw. 9. Mai 2017; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 9 Abs. 1 mit 1. Juni 2017 in Kraft getreten.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.