§ 8 Wissenschaftlich-technologische ZusammenArtikel 8
Die Vertragsparteien konsultieren einander auf diplomatischem Weg, falls bei der Zusammenarbeit Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten.
Die Vertragsparteien konsultieren einander auf diplomatischem Weg, falls bei der Zusammenarbeit Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten.