HS-RVBV · Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsraum- und -verwaltungsbeitragsverordnung
§ 3 HS-RVBVBerechnung der Anzahl der Studierenden
Den Berechnungen im Sinne dieser Verordnung ist die Zahl der Studierenden im vorhergehenden Wintersemester zu Grunde zu legen. Die Anzahl der Studierenden von gemeinsam eingerichteten Studien ist anhand der Verteilungsschlüssel gemäß § 22 Abs. 5 und 7 der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019 , unter Anwendung der in § 3 Abs. 2b HSG 2014 normierten Grundsätze, zu berechnen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2025-06-26
Verweist auf
- HS-RVBV Art. 22