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IFI-Beitragsgesetz 2017 · IFI-Beitragsgesetz 2017

§ 3 IFI-Beitragsgesetz 2017

In KraftAmtlicher Text

Der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte beziehungsweise am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in § 1 und § 2 genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.