VGM-V · Bestimmung der bestätigten Bruttomasse (Verified Gross Mass – VGM) von Seefrachtcontainern
§ 2 VGM-VBegriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gilt als
1. „Bruttomasse“: die Gesamtmasse aus dem Eigengewicht eines Seefrachtcontainers und den Gewichten aller Versandstücke und Ladungsgegenstände, einschließlich Paletten, Staumaterial und sonstige Verpackungs- und Sicherungsmaterialien, die in den Seefrachtcontainer gepackt werden;
2. „Eigengewicht“: die Masse eines leeren Seefrachtcontainers, der keine Versandstücke, Ladungsgegenstände, Paletten, Staumaterial oder sonstige Verpackungs- und Sicherungsmaterialien enthält;
3. „Versandstück“: Ladungsgegenstand, der für den Transport zusammengebunden, verpackt, vollständig umwickelt, in Kisten verpackt oder in Partien aufgeteilt ist (zB Pakete, Kisten, Päckchen oder Kartons);
4. „Ladungsgegenstand“: alle Güter, Waren, Handelsartikel, Flüssigkeiten, Gase, Feststoffe und Gegenstände jeder Art, die aufgrund eines Beförderungsvertrages in Seefrachtcontainern befördert werden;
5. „Beförderungsvertrag“: Vertrag, bei dem eine Reederei gegen Bezahlung von Frachtkosten Güter von einem Ort zu einem anderen befördert und der als Seefrachtbrief, Konnossement oder multimodales Transportdokument abgeschlossen oder nachgewiesen werden kann;
6. „Beförderungspapier“: Dokument, mit dem der Befrachter (§ 1 Z 10 SSEG) die bestätigte Bruttomasse des beladenen Seefrachtcontainers mitteilt und welches Bestandteil der Versandanweisungen an die Reederei sein oder eine getrennte Mitteilung darstellen kann (zB eine Erklärung einschließlich einer Wiegebescheinigung einer Wiegestation).