BSFG 2017 · Bundes-Sportförderungsgesetz 2017
§ 16 BSFG 2017Überlassung von Einrichtungen der Bundesschulen
6. Abschnitt Sonstige Förderungen
Sofern Einrichtungen der Bundesschulen gegen jederzeitigen Widerruf für sportliche Zwecke überlassen werden, darf diese Überlassung unentgeltlich erfolgen.