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BSFG 2017 · Bundes-Sportförderungsgesetz 2017

§ 19 BSFG 2017Einvernehmensherstellung

7. Abschnitt Fördervoraussetzungen und -bedingungen und Einvernehmensherstellung

In KraftAmtlicher Text

Übersteigt die beabsichtigte Förderung der/des für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin/Bundesministers aus Mitteln gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 in Fällen gemäß § 14 Abs. 3 im Einzelfall den Betrag von 3,2 Millionen Euro, so darf sie erst nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen gewährt werden. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen hat hierbei darauf zu achten, dass die Erfüllung der in Aussicht genommenen Förderzusage nach Maßgabe ihrer Fälligkeit gewährleistet ist.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-07-25