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BSFG 2017 · Bundes-Sportförderungsgesetz 2017

§ 25 BSFG 2017Unvereinbarkeitsbestimmungen

1. Abschnitt Sicherstellung der Objektivität und Unbefangenheit, Datenschutz und Verschwiegenheit

In KraftAmtlicher Text

(1) Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Bundes-Sport GmbH dürfen nicht

1. Mitglieder eines Leitungsorganes oder

2. leitende Angestellte

von Fördernehmern gemäß §§ 7, 9, 10, 12 und 13 sein.

(2) Mitglieder der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport und der Kommission für Breitensport dürfen nicht gleichzeitig Mitglied eines anderen Organs der Bundes-Sport GmbH sein.

(3) Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Bundes-Sport GmbH dürfen nicht gleichzeitig Mitglied eines Organs der Gesellschaft sein, ausgenommen die gemäß § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974 , in den Aufsichtsrat entsandten Mitglieder des Betriebsrates.

(4) In der Bundes-Sport GmbH hat die Gewährung und Kontrolle der Verwendung der Bundes-Sportfördermittel in getrennten Organisationseinheiten zu erfolgen.