Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

BSFG 2017 · Bundes-Sportförderungsgesetz 2017

§ 29 BSFG 2017Aufbringung der Mittel

2. Abschnitt Bundes-Sport GmbH

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Mittel der Bundes-Sport GmbH werden aufgebracht durch:

1. Beiträge des Bundes in der Höhe der gemäß § 20 GSpG für die Bundes-Sportförderung aus den Abgabenmitteln der Glückspielkonzessionäre zur Verfügung gestellten Mittel;

2. sonstige Beiträge des Bundes gemäß § 5 Abs. 3 und 4;

3. Rückzahlungen von Förderungen;

4. sonstige Rückflüsse und Zinserträgnisse aus von der Gesellschaft gewährten Förderungen;

5. sonstige Einnahmen, insbesondere Sponsorengelder;

6. freiwillige Zuwendungen;

7. Ersatz der notwendigen Administrativaufwendungen der Gesellschaft in der Höhe von mindestens 2,2 Millionen Euro jährlich durch den Bund;

8. Beiträge des Bundes für Zuschüsse der Gesellschaft an die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH für Investitionen gemäß § 5 Abs. 2 BSEOG;

9. Beiträge des Bundes für Zuschüsse und Kostenersätze der Gesellschaft an die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH gemäß § 10 BSEOG.

(2) Dieser Ersatz ist zu erhöhen, wenn der Gesellschaft zusätzliche Aufgaben, die mit Mehraufwendungen für die Gesellschaft verbunden sind, übertragen werden.

(3) Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat die jährlichen Beiträge gemäß Abs. 1 Z 1 und 7 in vier gleichen Teilbeträgen quartalsmäßig im Voraus und die übrigen Mittel gemäß Abs. 1 nach Bedarf der Bundes-Sport GmbH anzuweisen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-07-25