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BSFG 2017 · Bundes-Sportförderungsgesetz 2017

§ 39 BSFG 2017Veröffentlichung

3. Abschnitt Transparenz

In KraftAmtlicher Text

(1) Für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind seitens der/des für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin/Bundesministers insbesondere folgende Informationen ihres/seines Wirkungsbereiches zu veröffentlichen:

a) Sportbericht gemäß § 40;

b) Sonderrichtlinien;

c) Förderprogramme;

d) strategische Schwerpunkte.

(2) Für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind seitens der Bundes-Sport GmbH insbesondere folgende Informationen ihres Wirkungsbereiches zu veröffentlichen:

a) Förderprogramme;

b) Kriterienkataloge;

c) Programm für die Bundes-Vereinszuschüsse;

d) Richtlinien für die Vergabe des Bundes-Vereinszuschusses.

(3) Die/Der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in kann ein öffentliches und elektronisches Bundessportförderungsregister zum Zwecke der Transparenz bereitstellen und betreiben. Die/Der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in und die Bundes-Sport GmbH können jeweils als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO in dem Bundessportförderungsregister Förderdaten und Informationen unter Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen gemäß Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG der Öffentlichkeit gebührenfrei zur Verfügung stellen. In dem Bundessportförderungsregister können insbesondere die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 zugänglich gemacht werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-09-01