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BSFG 2017 · Bundes-Sportförderungsgesetz 2017

§ 6 BSFG 2017Leistungsfähigkeit der Bundes-Sportfachverbände mit Ausnahme des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands

3. Abschnitt Leistungs- und Spitzensportförderung

In KraftAmtlicher Text

(1) Für die Förderung der Bundes-Sportfachverbände gemäß § 3 Z 10 lit. a bis c ist deren Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der Struktur der Sportart und der unterschiedlichen Anforderungen an olympische und nicht-olympische Sportarten von der Bundes-Sport GmbH zu bewerten.

(2) Die Bewertung der Leistungsfähigkeit hat nach einem Punktesystem nach folgenden Hauptkriterien zu erfolgen:

1. Internationaler Erfolgsnachweis;

2. Internationale und besondere nationale Bedeutung der Sportart;

3. Qualität und Ausmaß der Nachwuchsarbeit;

4. Sportliche Entwicklungsperspektiven;

5. Qualität der Verbandsstruktur und Verbandsarbeit.

(3) Die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH hat für die Bewertung gemäß Abs. 2 einen Kriterienkatalog zu erstellen, in dem insbesondere Folgendes festzulegen ist:

1. die Details zu den Bewertungskriterien;

2. die maximal zu erreichenden Punkte bei den einzelnen Kriterien;

3. die Gewichtung der Kriterien zueinander;

4. ein standardisierter Erhebungsbogen für die Kriterien;

5. die Beurteilungsmethode.

(4) Der Kriterienkatalog bedarf der Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport und ist auf der Website der Bundes-Sport GmbH zu veröffentlichen.

(5) Für die Aufteilung der Fördermittel gemäß § 8 Abs. 1 hat der jeweilige Bundes-Sportfachverband gemäß § 3 Z 10 lit. a bis c auf Aufforderung der Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH entsprechend den Vorgaben des Kriterienkataloges seine Struktur und Leistungsfähigkeit innerhalb der von ihr angemessen vorgegebenen Frist darzustellen.