BörseG 2018 · Börsegesetz 2018
§ 97 BörseG 2018Datenschutz
1. Unterabschnitt Aufsicht
Bei Ausübung der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse gemäß § 93 Abs. 2 sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 einzuhalten.
BörseG 2018 · Börsegesetz 2018
1. Unterabschnitt Aufsicht
Bei Ausübung der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse gemäß § 93 Abs. 2 sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 einzuhalten.