Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Aerosolpackungsverordnung · Aerosolpackungsverordnung

§ 1 AerosolpackungsverordnungGeltungsbereich

In KraftAmtlicher Text

(1) Diese Verordnung gilt für die Herstellung, Ausrüstung, Kennzeichnung, Prüfung und das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Aerosolpackungen, deren Behälter

1. ein Gesamtfassungsvermögen von weniger als 50 ml aufweisen oder

2. ein größeres Gesamtfassungsvermögen haben, als dies in der Anlage Z 3.1, 4.1.1, 4.2.1, 5.1 und 5.2 zu dieser Verordnung angegeben ist.