§ 11 Zulassung von Absolventinnen und Absolve
(1) Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Diplomstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:
Studiengangskennzahl
Bezeichnung
0095
SimCom – Simulationsgestützte Nachrichtentechnik/Computersimulation
0111
Luftfahrt/Aviation
0112
Bio- und Umwelttechnik
0129
Energie- und Umweltmanagement
0142
Internettechnik und -management
0143
0143
Digitales Fernsehen und interaktive Dienste
Digitales Fernsehen
0145
Informations- und Kommunikationssysteme und – Dienste
0147
Produktions- und Prozessdesign
0155
Engineering für Computer-basiertes Lernen
0157
Industrielle Informatik
(2) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Diplomstudiengänge Grundlagenfächer, fachspezifische Ergänzungsfächer und Vertiefungsfächer im Gesamtumfang von 44 Semesterstunden zu absolvieren.
(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.
(4) Die Grundlagenfächer haben Lehrveranstaltungen aus folgenden Fachgebieten im Gesamtumfang von 24 Semesterstunden zu enthalten:
Fachhochschul-Studiengang
Fachgebiet
Semesterstunden
(mindestens) 1. SimCom – Simulationsgestützte Nachrichtentechnik
Mathematik
5
Physik
4
Grundlagen der Elektrotechnik
5
Grundlagen der Nachrichtentechnik und Informationstechnik
4
2. Luftfahrt/Aviation
Mathematik
6
Physik, Messtechnik, Thermodynamik
4
Technische Mechanik
4
Konstruktion, Maschinenelemente
4
3. Bio- und Umwelttechnik
Mathematik
4
Mechanik (Statik, Dynamik, Festigkeitslehre)
6
Maschinenzeichnen
4
Strömungslehre
4
Physikalische Chemie
3
4. Energie- und Umweltmanagement
Mathematik
4
Mechanik (Statik, Dynamik, Festigkeitslehre)
6
Maschinenzeichnen
4
Elektrotechnik
4
Physikalische Chemie
3
5. Internettechnik und -management
Wissenschaftliche und technologische Grundlagen
4
Informations- und Kommunikationstechnologien
4
Software-Entwicklung
4
Wirtschaft und Wissensmanagement
4
6. Digitales Fernsehen und interaktive Dienste
Mathematik
5
Physik
4
Grundlagen der Elektrotechnik
5
Grundlagen der Nachrichtentechnik und Informationstechnik
5
7. Informations- und Kommunikationssysteme und Dienste
Mathematik
5
Physik
4
Grundlagen der Elektrotechnik
5
Grundlagen der Nachrichtentechnik und Informationstechnik
4
8. Produktions- und Prozessdesign
Regelungstechnik und Maschinendynamik
5
Festigkeitslehre
5
Strömungslehre und Wärmeübertragung
5
Objekt-orientiertes Programmieren
4
9. Engineering für Computer-basiertes Lernen
Wissenschaftliche und technologische Grundlagen
4
Informations- und Kommunikationstechnologien
4
Software-Entwicklung
4
Wirtschaft und Wissensmanagement
4
10. Industrielle Informatik
Mathematik
4
Physik und Mechanik
4
Grundlagen der Elektrotechnik
4
Grundlagen der Informationsverarbeitung
6
(5) Die fachspezifischen Ergänzungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation. Die Lehrveranstaltungen sind aus dem Angebot jenes Fachgebietes, welchem das Dissertationsfach, im Falle einer interdisziplinären Dissertation eines der für die Dissertation einschlägigen Fachgebiete, zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.
(6) Die Vertiefungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Die oder der Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.
(7) Bei Erfüllung der in den Abs. 2 bis 6 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Diplomstudiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.