§ 6 Zulassung von Absolventinnen und Absolve
(1). Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Studiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:
Studiengangskennzahl
Bezeichnung
0007
Produktions- und Automatisierungstechnik
0029
Bauingenieurwesen – Baumanagement
0038
Telekommunikation und Medien
0042
Automatisierungstechnik
0048
Medientechnik und Mediendesign
0056
Telematik/Netzwerktechnik
0060
Fahrzeugtechnik
(2) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge Grundlagenfächer, fachspezifische Ergänzungsfächer und Vertiefungsfächer im Gesamtumfang von 44 Semesterstunden zu absolvieren.
(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.
(4) Die Grundlagenfächer haben Lehrveranstaltungen aus folgenden Fachgebieten im Gesamtumfang von 24 Semesterstunden zu enthalten:
Fachhochschul-Studiengang
Fachgebiet
Semesterstunden
1. Produktions- und Automatisierungstechnik
Mathematik
4-8
Physik (mit Festigkeitslehre und Thermodynamik)
4-8
Grundlagen der Elektro- und Meßtechnik
6-10
Regelungstechnik
4-8
2. Bauingenieurwesen-Baumanagement
Mathematik und Darstellende Geometrie
6-12
Physik
4-8
Grundlagen Bauwesen, Bauingenieurwissen-schaften
4-10
Mechanik und Festigkeitslehre
4-8
3. Telekommunikationstechnik und Medien
Mathematik
6-10
Physik
4-8
Grundlagen der Elektrotechnik
8-12
4. Automatisierungstechnik
Physik
6-10
Regelungstechnik, Meßtechnik
6-10
Grundlagen der Elektrotechnik und Informatik
6-10
5. Medientechnik und Mediendesign
Mathematik
6-10
Physik
4-8
Grundlagen der Elektrotechnik und Informatik
8-12
6. Telematik/Netzwerktechnik
Mathematik und Physik
6-12
Grundlagen der Elektrotechnik und Elektronik
8-12
Regelungs- und Meßtechnik
8-12
7. Fahrzeugtechnik
Mathematik, Technische Informatik
4-8
Mechanik, Festigkeitslehre,
Thermodynamik, Wärmeübertragung, Strömungslehre, Maschinendynamik
8-12
Meß- und Regelungstechnik, Grundlagen des Maschinenbaus
6-10
(5) Die fachspezifischen Ergänzungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation. Die Lehrveranstaltungen sind aus dem Angebot jener Fakultät, der das Dissertationsfach, im Falle einer interdisziplinären Dissertation eines der für die Dissertation einschlägigen Fachgebiete, zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.
(6) Die Vertiefungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Die oder der Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.
(7) Bei Erfüllung der in den Abs. 2 bis 6 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.