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Verordnung Schulprogramm für landwirtsch · Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse

§ 3 Verordnung Schulprogramm für landwirtschBegünstigte

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Gilt ab dem Schuljahr 2017/2018 (vgl. § 20 Abs.1).

(1) Begünstigte sind Kinder, die regelmäßig eine behördlich zugelassene oder verwaltete

1. Kinderbetreuungseinrichtung bis zum Erreichen der Schulpflicht bzw. bis zum Schuleintritt,

2. Primarschule gemäß § 3 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 idF BGBl. I Nr. 56/2016 ,

3. Sekundarschule gemäß § 3 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes oder

4. sonstige schulische Einrichtungen aller Träger

besuchen.

(2) An Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 lit. a und b dürfen auch Lehrkräfte und Begleitpersonen beteiligt werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2023-07-29