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Verordnung Schulprogramm für landwirtsch · Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse

§ 6 Verordnung Schulprogramm für landwirtschHöhe der Förderung für die Abgabe von Erzeugnissen gemäß § 4 Höhe der Förderung für die Abgabe von Erzeugnissen gemäß Paragraph 4

2. Abschnitt Abgabe von landwirtschaftlichen Erzeugnissen

In KraftAmtlicher Text

Für die Abgabe von Erzeugnissen gemäß § 4 wird für die tatsächlich angefallenen Nettokosten (exklusive Umsatzsteuer) bis zu einer Höhe von maximal 6,50 Euro pro Kilogramm gelieferter Menge eine Beihilfe in Höhe von 50% für konventionell erzeugte Produkte und 70% für biologisch erzeugte Produkte gewährt. Die AMA hat jedenfalls zu Beginn des Schuljahres Referenzpreise für das jeweilige Schuljahr festzulegen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2023-07-29