§ 8 Verordnung Schulprogramm für landwirtschZulassung der Antragstellerinnen und Antragsteller
2. Abschnitt Abgabe von landwirtschaftlichen Erzeugnissen
(1) Antragstellerinnen und Antragsteller sind von der AMA zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß den in § 1 genannten Rechtsvorschriften vorliegen.
(2) Bei Aussetzung oder Entzug der Zulassung ist für Lieferungen, die während der Aussetzung oder nach dem Entzug der Zulassung durchgeführt werden, keine Beihilfe zu gewähren.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2020-07-14