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Verordnung Schulprogramm für landwirtsch · Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse

§ 8 Verordnung Schulprogramm für landwirtschZulassung der Antragstellerinnen und Antragsteller

2. Abschnitt Abgabe von landwirtschaftlichen Erzeugnissen

In KraftAmtlicher Text

(1) Antragstellerinnen und Antragsteller sind von der AMA zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß den in § 1 genannten Rechtsvorschriften vorliegen.

(2) Bei Aussetzung oder Entzug der Zulassung ist für Lieferungen, die während der Aussetzung oder nach dem Entzug der Zulassung durchgeführt werden, keine Beihilfe zu gewähren.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2020-07-14