§ 9a Verordnung Schulprogramm für landwirtschPriorität der Milch-Aktion
2. Abschnitt Abgabe von landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Im Rahmen der Genehmigung der maximalen Beihilfezahlung gemäß § 9 Abs. 7 ist der Milch-Aktion gemäß § 7a der Vorrang einzuräumen.