Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

UniRVV · Universitätsräte-Vergütungsverordnung

§ 3 UniRVVFestlegung der Obergrenze für die Vergütung

In KraftAmtlicher Text

Ist für die Vergütung der Mitglieder der Universitätsräte ab der Funktionsperiode anzuwenden, die mit 1. März 2018 beginnt (vgl. § 5).

(1) Der Universitätsrat kann im Rahmen der sich aus den in Abs. 2 genannten Obergrenzen ergebenden jährlichen Gesamtsummen eine Vergütung für seine Mitglieder festlegen.

(2) Für die Vergütung der Mitglieder der Universitätsräte werden pro Monat folgende Obergrenzen festgelegt:

1. Gruppe 1:

Einfaches Mitglied

EUR 1.000,--

Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender

EUR 1.200,--

Vorsitzende oder Vorsitzender

EUR 1.500,--

2. Gruppe 2:

Einfaches Mitglied

EUR 800,--

Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender

EUR 960,--

Vorsitzende oder Vorsitzender

EUR 1.200,--

3. Gruppe 3:

Einfaches Mitglied

EUR 600,--

Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender

EUR 720,--

Vorsitzende oder Vorsitzender

EUR 900,--

Die Festlegung der Höhe der Vergütung durch den Universitätsrat hat jedenfalls den tatsächlichen Zeit- und Arbeitsaufwand angemessen zu berücksichtigen, wofür die bisherige Vergütungspraxis des jeweiligen Universitätsrates, soweit sie durch diese Verordnung gedeckt ist, maßgeblich ist.

(3) Sitzungsgelder sind in den in Abs. 2 genannten Beträgen bereits inkludiert. Reisekosten und (sonstige) Barauslagen unterliegen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit.