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WiEReG · Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz

§ 18 WiEReGÜbergangsvorschriften

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Rechtsträger haben die Meldungen gemäß § 5 Abs. 1 erstmalig bis zum 1. Juni 2018 zu erstatten.

(2) Die Möglichkeiten zur Einsicht gemäß § 9, § 10 und § 12 sind ab dem 2. Mai 2018 bereitzustellen.

(Anm.: Abs. 3 und 4 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-01-01