Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

BD-EG · Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz

§ 26 BD-EGPersonalaufwand für die Funktion eines Präsidenten oder einer Präsidentin der Bildungsdirektion

2. Unterabschnitt Personalaufwand

In KraftAmtlicher Text

Der für die Besoldung oder Entschädigung des Präsidenten oder der Präsidentin der Bildungsdirektion sowie der sonst mit der Funktion des Präsidenten oder der Präsidentin verbundene Personalaufwand ist vom Land zu tragen.