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BD-EG · Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz

§ 31 BD-EGInnenrevision

5. Abschnitt Planungs-, Rechnungs- und Berichtswesen, Innenrevision

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Bildungsdirektion unterliegt im jeweiligen Wirkungsbereich der Innenrevision des Bundesministeriums für Bildung bzw. der Landesregierung.

(2) Die Innenrevisionen gemäß Abs. 1 haben bis 31. Dezember 2021 und von diesem Zeitpunkt an alle fünf Jahre einen gemeinsamen Revisionsbericht zu erstellen und dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung sowie der Landesregierung vorzulegen.