BD-EG · Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz
§ 31 BD-EGInnenrevision
5. Abschnitt Planungs-, Rechnungs- und Berichtswesen, Innenrevision
(1) Die Bildungsdirektion unterliegt im jeweiligen Wirkungsbereich der Innenrevision des Bundesministeriums für Bildung bzw. der Landesregierung.
(2) Die Innenrevisionen gemäß Abs. 1 haben bis 31. Dezember 2021 und von diesem Zeitpunkt an alle fünf Jahre einen gemeinsamen Revisionsbericht zu erstellen und dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung sowie der Landesregierung vorzulegen.