BD-EG · Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz
§ 33 BD-EGBeschwerden gegen Bescheide
6. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
Über Beschwerden gegen Bescheide der Bildungsdirektion entscheidet
1. in den Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Bundes das Bundesverwaltungsgericht und
2. in den Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Landes das Landesverwaltungsgericht.